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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199)

§ 194 Anhörung des Jugendamts

(1)Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2)Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 193
194
§ 195