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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132)

§ 131 Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

§ 130
131
§ 132