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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132)

§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.

§ 129
129a
§ 130