§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
(1)Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2)Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3)Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.