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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120)

§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

§ 114
115
§ 116