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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 6 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 50 - 56)

§ 50 Zuständigkeiten

(1)Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt soweit nicht Abweichendes geregelt ist.

(2)Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist

§ 49
50
§ 51