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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 2 — Fahrschulerlaubnis (§§ 17 - 35)

§ 32 Unterrichtsentgelte

(1)Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2)Das Entgelt ist anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben: Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

§ 31
32
§ 33