§ 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
(1)Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(2)Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.