§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1)Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
(2)Die Erlaubnis muss enthalten:
(3)Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
(4)Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.