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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 2 — Fahrschulerlaubnis (§§ 17 - 35)

§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

(1)In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen

(2)Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen: Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.

(3)Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen: Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4)Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.

(5)Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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