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  1. Einkommensteuergesetz
  2. V. — Steuerermäßigungen (§§ 34c - 35c)
  3. 2. — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 34e - 34g)
  4. 2b. — Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

§ 34g

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. § 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 34f
34g
§ 35