§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
(1)Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2)Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3)Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder
3.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.