§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
(1)Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2)Die Revision ist stets zuzulassen.
(3)Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.