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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 2 — Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7)

§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1)Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

(2)Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 5b
5c
§ 5d