§ 5b Vorbereitungsdienst
(1)Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2)sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
1.einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2.einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3.einer Verwaltungsbehörde,
4.einem Rechtsanwalt
(3)Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
(4)Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
(5)Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.
(6)Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.
1.mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
(7)Das Nähere regelt das Landesrecht.