§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1)Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2)Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3)Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.