paragraphen.online

  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 2 — Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)
  3. Abschnitt 2 — Richtervertretungen (§§ 49 - 60)

§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats

(1)Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2)Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.

(3)Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.

§ 56
57
§ 58