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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 2 — Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)
  3. Abschnitt 2 — Richtervertretungen (§§ 49 - 60)

§ 51 Wahl des Richterrats

(1)Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.

(2)Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.

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§ 52