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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 2 — Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)
  3. Abschnitt 2 — Richtervertretungen (§§ 49 - 60)

§ 50 Zusammensetzung des Richterrats

(1)Der Richterrat besteht bei dem

1.Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,

2.Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.

(2)Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.

(3)Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

§ 49
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§ 51