paragraphen.online

  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 4 — Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37)

§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege

versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

1.in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,

2.in den einstweiligen Ruhestand oder

3.in den Ruhestand

§ 30
31
§ 32