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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 4 — Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37)

§ 30 Versetzung und Amtsenthebung

(1)in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),

2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,

3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),

4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)

(2)Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

(3)Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.

§ 29
30
§ 31