§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
(1)in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
(2)Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3)Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.