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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 4 — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 85-103 - 126)
  3. Abschnitt 3 — Schlußvorschriften (§§ 119 - 126)

§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.

§ 122
123
§ 124