§ 86a Durchführung der Kammerversammlung
(1)Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
(2)Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.
1.in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
2.ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
(3)§ 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.
1.in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
2.die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
3.die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
4.die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.