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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Erster Unterabschnitt — Vorstand (§§ 63 - 77)

§ 72 Beschlüsse des Vorstandes

(1)Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2)Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3)Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4)Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.

§ 71
72
§ 73