§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.