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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 2 — Landschaftsplanung (§§ 8 - 12)

§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.

§ 11
12
§ 13