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  1. Bundesjagdgesetz
  2. XI. Abschnitt — Schlußvorschriften (§§ 43 - 46)

§ 46 Inkrafttreten des Gesetzes

(1)(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)

(2)(Aufhebung von Vorschriften)

(3)Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

§ 45
46