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  1. Bundesjagdgesetz
  2. X. Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 - 42)

§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines

(1)verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.

1.nach § 38 dieses Gesetzes,

2.nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder

3.nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches

(2)Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

(3)Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

§ 40
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§ 41a