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  1. Bundesjagdgesetz
  2. X. Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 - 42)

§ 38 Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3.entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 37
38
§ 38a