§

  1. Bundesjagdgesetz
  2. X. Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 - 42)

§ 38 Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 37
38
§ 38a