§ 38 Strafvorschriften
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.