§ 32 Schutzvorrichtungen
(1)Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(2)Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.