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  1. Bundesjagdgesetz
  2. VI. Abschnitt — Jagdschutz (§§ 23 - 25)

§ 25 Jagdschutzberechtigte

(1)Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2)Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

(3)(weggefallen)

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§ 26