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  1. Bundesjagdgesetz
  2. V. Abschnitt — Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild (§§ 19 - 22a)

§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1)Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

(2)Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

§ 22
22a
§ 23