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  1. Bundesjagdgesetz
  2. V. Abschnitt — Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild (§§ 19 - 22a)

§ 21 Abschußregelung

(1)Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2)Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3)Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4)Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

§ 20
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§ 22