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Gliederung
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Bundesjagdgesetz
V. Abschnitt — Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
(§§
19
-
22a
)
§ 19a Beunruhigen von Wild
Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
§ 19
19a
§ 20