§

  1. Bundesjagdgesetz
  2. V. Abschnitt — Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild (§§ 19 - 22a)

§ 19a Beunruhigen von Wild

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

§ 19
19a
§ 20