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  1. Bundesjagdgesetz
  2. IV. Abschnitt — Jagdschein (§§ 15 - 18a)

§ 18a Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 18
18a
§ 19