§ 10 Jagdnutzung
(1)Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2)Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3)Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.