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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Dritter Abschnitt — Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31)

§ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen

(1)Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.

(2)Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16.

1.für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,

2.für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,

3.in regelmäßigen Abständen,

4.im Falle einer Betriebseinstellung oder

5.wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.

(3)Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.


Referenzierte Normen:
729b3151629b58a13a36
§ 29
29a
§ 29b