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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Dritter Abschnitt — Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31)

§ 26 Messungen aus besonderem Anlass

Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.


Referenzierte Normen:
29b3028293122
§ 25a
26
§ 27