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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Zweiter Abschnitt — Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a)

§ 24 Anordnungen im Einzelfall

Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.


Referenzierte Normen:
2522
§ 23c
24
§ 25