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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Zweiter Abschnitt — Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a)

§ 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz

Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.


Referenzierte Normen:
23a23b
§ 23b
23c
§ 24