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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Erster Abschnitt — Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)

§ 19 Vereinfachtes Verfahren

(1)Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2)In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3)In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 9 entsprechend.

(4)Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.


Referenzierte Normen:
10162341011141623
§ 18
19
§ 20