paragraphen.online

  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Erster Abschnitt — Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)

§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen

Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.


Referenzierte Normen:
19
§ 13
14
§ 14a