§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Dritter Teil — Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (§§ 55 - 152)

Art. 56

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.

Art. 55
56
Art. 57 und 58