§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Dritter Teil — Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (§§ 55 - 152)

Art. 152

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klageerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Art. 149 bis 151
152
Art. 153 bis 156