§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Siebter Teil — Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (§§ 238 - 253)

Art. 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

Art. 246b
246c
Art. 246d