§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Siebter Teil — Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (§§ 238 - 253)

Art. 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

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Art. 246a
246b
Art. 246c