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Gliederung
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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sechster Teil — Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(§§
230
-
237
)
Zweiter Abschnitt — Abwicklung der Bodenreform
(§§
234
-
237
)
Art. 237 Bestandsschutz, Ausschlußfrist
-
Art. 236
237
Art. 238