§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 49)
  3. Zweites Kapitel — Internationales Privatrecht (§§ 3 - 46e)
  4. Dritter Abschnitt — Familienrecht (§§ 13 - 24)

Art. 17a Ehewohnung

Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

Art. 17
17a
Art. 17b