§

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 49)
  3. Zweites Kapitel — Internationales Privatrecht (§§ 3 - 46e)
  4. Dritter Abschnitt — Familienrecht (§§ 13 - 24)

Art. 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.

Art. 14
15
Art. 16