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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1)Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2)Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
9919939949961007987989
§ 989
990
§ 991